1.9 Das Asylbewerberleistungsgesetz
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2012 gibt es, in Anlehnung an die Hartz IV Gesetzgebung, die sechs Regelbedarfsstufen (siehe 1.1) auch im Asylbewerberleistungsgesetz, diese werden ebenso wie die Sozialhilfe jährlich angepasst. Die meisten Leistungsbezieher, die nicht in einer Unterkunft leben, erhalten dann einen reduzierten Hartz IV Satz als Regelbedarf.
Bedarfssätze nach § 3 AsylbLG ab März 2015, gemäß Bekanntmachung Bundesgesetzblatt 2015:
- für einen Alleinstehenden 359 €
- Bei Partnerschaft jeweils 323 €
- Für erwachsene Kinder im Haushalt 287 €
- Von 15 bis 18 Jahren 283 €
- Kinder von 7 bis 14 Jahren erhalten 249 €
- Kinder unter 7 Jahren 217 €
Diese Beträge werden, je nach lokaler Regelung, häufig über Gutscheine, Sachleistungen und in das Taschengeld als Geldleistung unterteilt.
Asylbewerber leben häufig in so genannten "Gemeinschaftsunterkünften". Dort haben sie, je nach Entscheidung der Kommune, einen Anspruch auf vier bis sechs Quadratmeter Wohnraum pro Person. Asylbewerber werden von den Bundesländern nach einer festgelegten Quote auf die Kommunen (Städte, Landkreise) verteilt. Die Kommunen sind zur Aufnahme verpflichtet.